SZK 3/2024, S. 115 ff. Journal
Mit seinem Engadin-IV-Entscheid hat das Bundesverwaltungsgericht das empfindliche Gleichgewicht zwischen Kooperationsobliegenheiten und Verteidigungsrechten einer Selbstanzeigerin verschoben und damit die Prognostizierbarkeit des Verfahrensausgangs erschwert. In Bezug auf die Zulässigkeit der risikofreien Ausübung von Verteidigungsrechten bedarf es dringend einer Klarstellung vonseiten der Behörden und Gerichte. Ansonsten droht das Institut der Selbstanzeige bedeutungslos zu werden.