Seit dem 1. Januar 2024 regelt das Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 15. Juni 1982 (BVG) in Art. 13a und 13b ausdrücklich die Bedingungen für einen Teilbezug der Altersleistungen (sog. "Teilpensionierung") als Folge der ab selbigem Datum in Kraft getretenen "AHV21"-Reform. Als Folge dieser Gesetzesänderung hat das kantonale Steueramt Zürich eine neue ab 1. Januar 2024 gültige Praxis zur steuerlichen Behandlung der Teilpensionierung veröffentlicht.