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31. Juli 2024 I Publikation

Konkurrierende Zuständigkeit in der Rechtsprechungspraxis des Bundespatentgerichts

in: Zuständigkeit – Erkenntnisse aus der Praxis, S. 83 ff., Dike Verlag AG, Zürich 2024 (Herausgeber: Catelli/Sunaric) Book chapter

Mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes über das Bundespatentgericht (PatGG; SR 173.41) am 1. Januar 2012 trat für Patentstreitigkeiten ein Systemwechsel ein. Mit dem Ziel, kantonale Gerichte zu entlasten und die patentrechtliche Rechtsprechung zu vereinheitlichen und zu professionalisieren, schuf der Gesetzgeber auf Bundesebene ein erstinstanzliches Patentgericht. Das seit 2012 bestehende Bundespatentgericht ist nach Art. 26 Abs. 1 PatGG ausschliesslich zuständig für Bestandes- und Verletzungsklagen sowie Klagen auf Erteilung einer Lizenz betreffend Patente (lit. a); die Anordnung vorsorglicher Massnahmen vor Eintritt der Rechtshängigkeit einer Klage nach Buchstabe a (lit. b); die Vollstreckung seiner in ausschliesslicher Zuständigkeit getroffenen Entscheide (lit. c). Anders als in anderen Rechtsordnungen, wie etwa der deutschen, erfolgt damit keine Rechtswegspaltung zwischen Bestandes- und Verletzungsklagen. Das Bundespatentgericht ist vielmehr (wie die bereits früher zuständigen kantonalen Gerichte) für beide Klagebegehren gleichermassen ausschliesslich zuständig. Künftig soll das Bundespatentgericht komplementär zum vorgesehenen erweiterten Prüfungsumfang des IGE in patentrechtlichen Erteilungsverfahren in einer neu zu bildenden Fachabteilung auch als ausschliessliche Instanz über Beschwerden gegen patentrechtliche Verfügungen des IGE urteilen können (Art. 26 Abs. 5 revPatGG). Nach Art. 26 Abs. 2 PatGG ist das Bundespatentgericht daneben «auch für andere Zivilklagen, die in Sachzusammenhang mit Patenten stehen, insbesondere betreffend die Berechtigung an Patenten oder deren Übertragung» sachlich zuständig. Die Zuständigkeit nach Art. 26 Abs. 2 PatGG ist eine konkurrierende; sie schliesst diejenige der kantonalen Gerichte nicht aus (Art. 26 Abs. 2 Satz 1 PatGG). Wie weit der zuständigkeitsbegründende «Sachzusammenhang mit Patenten» in concreto reichen kann und wo die Literatur und Rechtsprechung die Grenzen ziehen, wird im Rahmen der Publikation beleuchtet.

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