Die französische Steuerbehörde richtete am 11. Mai 2016 ein Amtshilfeersuchen an die Eidgenössische Steuerverwaltung. Dem Ersuchen liegen Listen mit mehreren Tausend Kontonummern zugrunde. Es handelt sich um Konten bei der UBS Switzerland AG, die von mutmasslich in Frankreich steuerlich ansässigen Personen gehalten wurden bzw. werden. Die französische Steuerbehörde wollte so die Namen und Geburtsdaten der mit den Konten verbundenen Personen sowie die Kontostände erfahren. Gegen die am 9. Februar 2018 ergangenen Schlussverfügungen der Eidgenössischen Steuerverwaltung reichten die UBS Switzerland AG (der das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil A-4974/2016 vom 25. Oktober 2016 Parteistellung eingeräumt hatte) und die direkt betroffenen natürlichen Personen beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein.
Mit Urteil A-1488/2018 vom 30. Juli 2018 gelangte das Bundesverwaltungsgericht nun zum Schluss, dass die Voraussetzung nicht gegeben sei, wonach das Amtshilfeersuchen darlegen muss, warum davon auszugehen ist, die betroffenen Steuerpflichtigen hätten ihre steuerlichen Pflichten nicht erfüllt; das Halten eines Kontos in der Schweiz genüge nicht. Erklärungen der französischen Behörde änderten daran nichts.
Das Bundesverwaltungsgericht heisst die Beschwerde gut, soweit es darauf eintritt. Dieses Urteil kann in den Grenzen von Artikel 84a des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 beim Bundesgericht angefochten werden (d.h. wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt).
Bär & Karrer hat die UBS Switzerland AG erfolgreich vor dem Bundesverwaltungsgericht vertreten. Das Team umfasste Andreas Länzlinger und Roman Huber (beide Prozessführung).