Per 1. Januar 2025 treten Änderungen im ZGB und IPRG betreffend weiterführende Massnahmen gegen Ehen von Minderjährigen in Kraft.
Eine relevante Änderung betrifft die Ungültigkeitsklage wegen Minderjährigkeit eines Ehegatten. Mit Inkrafttreten der neuen Bestimmungen kann die Klage während eines längeren Zeitraums erhoben werden, nämlich neu bis zum 25. und nicht wie aktuell lediglich bis zum 18. Geburtstag eines betroffenen Ehegatten.
Eine weitere nennenswerte Änderung betrifft die Anerkennung von im Ausland geschlossenen Ehen. Gemäss den neuen Bestimmungen ist die Anerkennung einer Ehe generell ausgeschlossen, wenn im Zeitpunkt der Anerkennung nicht beide Ehegatten mindestens das 16. Lebensjahr vollendet haben oder wenn im Zeitpunkt der Eheschliessung mindestens ein Ehegatte Wohnsitz in der Schweiz und mindestens ein Ehegatte das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte. Mit letzterem soll die sogenannte "Sommerferienheirat" konsequent verhindert werden.