in: Zuständigkeit – Erkenntnisse aus der Praxis, S. 57 ff., Dike Verlag AG, Zürich 2024 (Herausgeber: Catelli/Sunaric) Book chapter
Der Arrest (Art. 271 ff. SchKG) dient Gläubigern als superprovisorische Massnahme zur Sicherung ihrer Geldforderungen oder Geld-Sicherheitsleistungen (vgl. Art. 38 Abs. 1 SchKG), indem sie Vermögenswerte von Schuldnern überfallartig und provisorisch amtlich beschlagnahmen lassen können. Vorliegend werden anhand von fünf publizierten Entscheiden des BGer wichtige
Rechtsentwicklungen aus den Jahren 2022 und 2023 betreffend die Arrestzuständigkeit im schweizerischen Inland sowie den Titel-, LugÜ- und
Staatenarrest im Kontext internationaler Verhältnisse erläutert: Für die in der Praxis oftmals vorkommende Konstellation, dass sich Arrestobjekte in verschiedenen Arrestbezirken befinden, hat das BGer in BGE 148 III 138 die Möglichkeit des schweizweiten Arrestvollzugs durch ein Lead-Betreibungsamt bejaht und hat es in BGE 149 III 124 gleichzeitig eine Klarstellung bezüglich der Rechtsmittelmöglichkeit vorgenommen (siehe dazu B). Für internationale Verhältnisse hat das BGer sodann zentrale Präzisierungen vollzogen hinsichtlich der Wahlmöglichkeit zwischen Ausländer- und Titelarrest, des Erfordernisses der Vollstreckbarerklärung sowie des hinreichenden Binnenbezugs, in BGE 149 III 224 für den Fall eines LugÜ-Titelarrests (siehe dazu C) und in BGE 149 III 318 für den Fall eines Staatenarrests gestützt auf einen ICSID-Schiedsentscheid (siehe dazu D). In BGE 149 III 34 hat das BGer schliesslich Klarheit geschaffen in Bezug auf die Möglichkeit des Arrests gegen eine ungeteilte Erbschaft (siehe dazu E). In ihrer Gesamtheit hat das BGer mit dieser Rechtsprechung die Basis gelegt für signifikante und praxisrelevante Vereinfachungen und Rechtssicherheit beim Arrest in komplexen nationalen und internationalen Verhältnissen.