Ab dem 1. Oktober 2024 dürfen aufgrund der Anpassung des Zweitwohnungsgesetz neu beim Umbau altrechtlicher Wohnungen auch zusätzliche Wohnungen und Gebäude im Umfang von höchstens dreissig Prozent geschaffen werden. Neu besteht sogar die Möglichkeit des Abbruchs und Wiederaufbaus solcher Wohnungen. Bis anhin durften die altrechtlichen Wohnungen nur um höchstens dreissig Prozent erweitert werden, wenn dadurch keine neuen Wohnungen geschaffen wurden.
Hintergrund ist das seit dem 1. Januar 2016 geltende Zweitwohnungsgesetz, gemäss welchem in Gemeinden mit einem Zweitwohnungsanteil von über 20 Prozent keine zusätzlichen Ferienwohnungen mehr gebaut werden können. Altrechtliche Wohnungen sind Objekte, die vor dem 11. März 2012 rechtmässig bestanden oder rechtskräftig bewilligt waren. Diese profitierten bereits von gewissen Erleichterungen, namentlich dürfen diese weiterhin als Zweitwohnung verkauft oder vermietet werden. Kantonale strengere Vorschriften sind vorbehalten.
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