In einem Grundsatzurteil vom 10. Juni 2024 (9C_393/2023) hat das Bundesgericht die Beschwerde einer Schweizer Anlagestiftung gutgeheissen, die sich gegen die aktuelle Genfer Praxis der Grundstückgewinnsteuer für bestimmte steuerbefreite Körperschaften richtete.
Entgegen dem Wortlaut des Bundesgesetzes erhebt der Kanton Genf eine ordentliche Körperschaftssteuer auf Gewinne, die diese Körperschaften aus dem Verkauf von im Kanton Genf gelegenen Liegenschaften erzielen.
Der anwendbare ordentliche Körperschaftssteuersatz liegt je nach Rechtsform zwischen 8 und 12 %, während der besondere Steuersatz für Grundstücksgewinne bis zu 0 % betragen kann, wenn das Grundstück seit 25 Jahren oder länger in Besitz ist. Das Bundesgericht stellte fest, dass die Praxis der Genfer Steuerbehörden im Widerspruch zur Bundesgesetzgebung steht und gab der Schweizerischen Anlagestiftung Recht.
Bär & Karrer hat die Schweizerische Anlagestiftung in diesem Fall vertreten. Zum Team gehörten Christoph Suter, Matthias Bizzarro und Alice Johnson (alle Steuern).